ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Villa Bergzauber – Villa Bergzauber & Events, Markus Schmidleitner

 

1. Allgemeines

Die Villa Bergzauber erbringt ihre Leistungen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende allgemeine oder besondere Bedingungen eines Vertragspartners sowie Sondervereinbarungen gelten nur, wenn dies ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart wurde.

 

Mit Auftragserteilung an die Villa Bergzauber werden die gegenständlichen ABGs (in der jeweils aktuellen Fassung) als ausdrückliche Vertragsgrundlage akzeptiert. Dies gilt auch für künftige Auftragsverhältnisse.

 

2. Preise/Angebote

Alle Preise verstehen sich in EURO, inkl. USt. und Ortstaxe. Alle durch Gesetzesänderungen bedingten Preisänderungen werden vom Kunden getragen. Kostenvoranschläge/Angebote werden unentgeltlich, aber ohne Gewähr erstellt.

 

3. An- und Abreisezeiten

Als Anreisezeit gilt 15.00 Uhr. Abreisezeit ist 11.00 Uhr. Die Villa Bergzauber ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

 

4. Stornobedingungen, Rücktritt des Vertragspartners

4.1. Bei Fernabsatzgeschäften und außerhalb der Geschäftsräume der Villa Bergzauber abgeschlossenen Verträgen kommt das Widerrufsrecht nach § 11 Abs. 1 FAGG nicht zur Anwendung.

 

4.2. Bis 4 Wochen vor der geplanten Anreise/ Ankunft ist die Stornierung der Buchung durch den Vertragspartner kostenlos (ohne Stornogebühr) möglich. Bei einer Stornierung der Buchung ab 4 Wochen vor der geplanten Anreise/Ankunft beträgt die Stornogebühr 50%, ab einer Woche  vor der geplanten Anreise/Ankunft beträgt die Stornogebühr 100% vom vereinbarten Gesamtpreis  (inkl. beauftragter Extraleistungen und USt).

 

4.3. Die Stornierung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Der Stornobetrag ist binnen 7 Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch die Villa Bergzauber abzugsfrei und vollständig zur Überweisung zu bringen, ansonsten der Gesamtpreis (brutto, inkl. beauftragter Extraleistungen) zur Zahlung fällig wird; dies gilt auch für den Fall einer auch nur teilweisen Nichtzahlung des vereinbarten Stornobetrages.

 

4.4. Bei NO SHOWS wird der Gesamtpreis (brutto, inkl. beauftragter Extraleistungen) für den gesamten vorgesehenen Aufenthalt verrechnet.

 

5. Rücktritt durch die Villa Bergzauber

5.1. Mit Vertragsabschluss hält die Villa Bergzauber das vereinbarte Zimmerkontingent für den Vertragspartner bereit. Falls der Vertragspartner bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt ausdrücklich vereinbart wurde.

 

5.2. Wurde mit dem Vertragspartner eine Anzahlung vereinbart und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann die Villa Bergzauber ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

6. Umbuchung

Für den Fall, dass die Villa Bergzauber, aus welchen Gründen auch immer, die bereits gebuchte Anzahl und Art von Zimmern und Veranstaltungsräumen nicht zur Verfügung hat, behält sich die Villa Bergzauber das Recht vor, den Vertragspartner, dessen Gäste/Mitarbeiter, etc. oder die Veranstaltung in einem anderen Hotel gleicher Kategorie in der Umgebung unterzubringen. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten der Villa Bergzauber.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Brutto-Entgelt zuzüglich allfälliger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder durch die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zu bezahlen.

 

7.2. Fremdwährungen werden nicht akzeptiert.

 

8. Haftung

Der Vertragspartner haftet der Villa Bergzauber gegenüber für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit seinem Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen der Villa Bergzauber entgegennehmen, verursachen.

 

9. Rechte Villa Bergzauber

Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vereinbarten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht der Villa Bergzauber zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Vertrag das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltung- oder Pfandrecht steht der Villa Bergzauber weiters zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Vertrag, insbesondere für Verpflegung und sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

10. Haftung der Villa Bergzauber

10.1. Ist der Vertragspartner Konsument, wird die Haftung der Villa Bergzauber für Schaden des Vertragspartners basierend auf leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

10.2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird die Haftung der Villa Bergzauber für Schäden des Vertragspartners, welcher Art auch immer, basierend auf leichter und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.

 

10.3. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangener Gewinn werden in keinem Fall ersetzt.

 

10.4. In jedem Fall der übernommenen Verwahrung ist die Haftung der Villa Bergzauber ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich der Villa Bergzauber anzeigt.

 

11. Tierhaltung

Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Villa Bergzauber und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. Mehrere Vertragspartner haften der Villa Bergzauber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der vom Vertragspartner zu ersetzende Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen, die die Villa Bergzauber gegenüber Dritten zu erbringen hat. In den Gesellschafts- und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

 

Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Haftpflichtversicherung, die auch mögliche, durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen.

 

12. Benützung des Pools

Die Benützung des Pools und der dazugehörigen Freiflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Nichtschwimmern und Kindern unter 9 Jahren ist die Benützung des Pools nur in Begleitung und bei ständiger Anwesenheit einer Aufsichtsperson gestattet. Eltern haften für ihre Kinder. Eine dauernde Beaufsichtigung der Poolanlage im Sinne der persönlichen Anwesenheit einer Aufsichtsperson, einer Wasser-/Beckenaufsicht oder eines Bademeisters erfolgt seitens der Villa Bergzauber nicht.

 

Am Pool ist das Laufen oder Hineinspringen, insbesondere Schubsen anderer Personen untersagt, so auch das Schultern im Wasser. Der Pool ist mit der notwendigen Schonung zu nutzen. Kleinkinder haben jedenfalls Schwimmwindeln zu tragen.

 

13. Höhere Gewalt, COVID-19

„Höhere Gewalt“ befreit sowohl den Vertragspartner als auch die Villa Bergzauber, von ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Als höhere Gewalt gelten bspw.: Krieg, Besatzung, Aufruhr, Streik, vollständiger Zusammenbruch der Versorgungseinrichtungen, all dies jedoch nur, wenn die Villa Bergzauber und ihr Betrieb hiervon unmittelbar betroffen sind. Im Falle von Einschränkungen wegen Covid-19 gilt Folgendes:

 

Sofern aufgrund von Covid-19 (samt aller damit einhergehender bereits bestehender und noch auftretender Virusvarianten) und damit in Zusammenhang stehender behördlicher Maßnahmen oder Gesetzesänderungen eine Beherbergung durch die Villa Bergzauber oder eine Veranstaltung in der Villa Bergzauber unmöglich sein sollte, sind sowohl die Villa Bergzauber als auch der Vertragspartner nicht mehr an den abgeschlossenen Vertrag gebunden.

Covid-19-bedingte behördliche Einschränkungen des Hotel- bzw. Veranstaltungsbetriebs (Beschränkung der Teilnehmerzahl, besondere Sicherheitsvorschriften, Einschränkung Wellnessbetrieb, etc.) berechtigen demgegenüber nicht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. ist dies kein Vertragsauflösungsgrund.

 

14. Umbauarbeiten

Die Villa Bergzauber weist darauf hin, dass an Teilen der Villa Bergzauber Umbauarbeiten durchgeführt werden können. In den von den Umbauarbeiten nicht betroffenen Teilen der Villa Bergzauber bleibt der Beherbergungsbetrieb ununterbrochen aufrecht. Die Villa Bergzauber trifft sämtliche Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für Gäste durch die Umbauarbeiten keine Beeinträchtigungen entstehen. Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen die Villa Bergzauber, resultierend aus zeitweiligen Beeinträchtigungen aus diesen Umbauarbeiten (Lärm, Staub, etc.),. Die Haftungsbeschränkungen gem. Punkt 10. gelten analog.

 

15. W-LAN Nutzung

Die Nutzung des W-LANs erfolgt durch Eingabe eines Codes. Dieser wird nur Gästen des Hauses ausgehändigt. Die Nutzung ist unentgeltlich und für die Dauer des Aufenthalts beschränkt. Der Aufruf von Seiten mit rechtswidrigem Inhalt und die Verbreitung rechtswidriger oder rechtlich geschützter Inhalte sind untersagt. Ausdrücklich untersagt ist insbesondere, das W-LAN zum Download oder zur sonstigen wie immer gearteten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu verwenden. Jede missbräuchliche Verwendung des Internet Guest-LAN, insbesondere eine Verwendung, die für Dritte oder die Villa Bergzauber nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, ist untersagt. Sollte die Villa Bergzauber durch die Verwendung des W-LANs durch den Vertragspartner aus irgendeinem Grund Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Villa Bergzauber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Nach erfolgter Abreise ist der Vertragspartner nicht mehr berechtigt das W-LAN der Villa Bergzauber zu nutzen. Der erhaltene Code ist zu vernichten und darf an Dritte nicht weitergegeben werden.

 

16. Schriftformgebot; Änderungen

Jegliche Änderungen zum schriftlichen Beherbergungsvertrag müssen schriftlich erfolgen, dies gilt auch für die Vereinbarung des Abweichens von diesem Schriftformgebot selbst.

So haben insbesondere auch alle (Buchungs-)Änderungen vom Vertragspartner schriftlich zu erfolgen und müssen für ihre Gültigkeit von der Villa Bergzauber schriftlich bestätigt werden.

 

17. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Roßleithen. Gerichtsstand ist Kirchdorf/Krems.

 

18. Anzuwendendes Recht

Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden.

 

19. Salvatorische Klausel

Die allfällige Ungültigkeit einzelner Klauseln berührt in keinem Fall die Gültigkeit der verbleibenden Klauseln dieser AGB´s. Für diesen Fall kommen die Vertragsparteien bereits jetzt überein, dass eine Ersatzregelung gelten soll, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

20. Aufrechnung

Ist der Vertragspartner Verbraucher, so ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners nur in folgenden Fällen möglich: Zahlungsunfähigkeit der Villa Bergzauber; wenn es sich um eine Gegenforderung handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners steht; wenn über die Gegenforderung ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt oder wenn die Gegenforderung von der Villa Bergzauber anerkannt wurde.

Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Villa Bergzauber mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Zusatzbestimmungen für Veranstaltungen

 

21. Unter- oder Weitervermietung

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder dergleichen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Villa Bergzauber.

 

22. Haftung des Vertragspartners (ergänzend zu Punkt 11.)

22.1. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – die von ihm, durch von ihm beauftragte oder beschäftigte Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern, Gästen – zu wessen Nachteil auch immer – verursacht werden. Dies gilt insbesondere

  • für Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
  • für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei von ihm durchgeführte oder von ihm an Dritte beauftragte Auf- und Abbauarbeiten,
  • für alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl ergeben,
  • für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben;

 

Die Villa Bergzauber übernimmt keine Haftung für Unfälle bei Veranstaltungen.

 

22.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für seine Veranstaltung alle gesetzlich normierten und behördlichen Vorschriften – insbesondere gewerberechtliche, feuerpolizeiliche, urheberschutzrechtliche und veranstaltungsrechtliche – einzuhalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, allfällige behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und allfällige behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Vertragspartner hält die Villa Bergzauber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

 

22.3. Die Villa Bergzauber kann zur Absicherung von eventuellen Schäden den Abschluss geeigneter Versicherungen (oder Erlegung einer Kaution, Bürgschaften, etc.) vom Vertragspartner verlangen.

 

23. Teilnehmeranzahl

Der Vertragspartner hat die genaue Anzahl der an seiner Veranstaltung teilnehmenden Personen bei Auftragsvergabe schriftlich bekanntzugeben. Diese Teilnehmerzahl ist Grundlage für die Vorbereitung und Verrechnung durch die Villa Bergzauber.

Sollte die tatsächliche Teilnehmeranzahl unter der mitgeteilten Teilnehmeranzahl liegen, verpflichtet sich der Vertragspartner, für die fehlenden Teilnehmer die Kosten zu übernehmen. Ist die Teilnehmeranzahl höher, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die zusätzlichen Teilnehmer bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung in Schriftform anzuzeigen. Die Villa Bergzauber ist diesfalls bemüht, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten, alle Teilnehmer unterzubringen. Die über die vereinbarte Teilnehmeranzahl hinausgehenden Kosten (Nächtigungen, Getränke, Speisen usw.) werden dem Vertragspartner zusätzlich verrechnet.

 

24. Bewirtung

Für Bewirtungen jeder Art in der Villa Bergzauber sind ausschließlich die Dienstleistungen der Villa Bergzaubers bzw. des vereinbarten Caterers heranzuziehen, und zwar auch für kleine Erfrischungen, wie etwa Kaffee, Mineralwasser, Fruchtsäfte und ähnliches. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke (wie z.B. Hochzeittorte) zu Veranstaltungen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit der Villa Bergzauber mitbringen. In diesen Fällen kann die Villa Bergzauber eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen. Ein Fremdcatering ist nicht möglich.

 

25. Räumung der Veranstaltungsräume

Der Vertragspartner hat die von ihm benutzten Räume bis zum vereinbarten Termin besenrein zu räumen. Ist lediglich ein Kalendertag als Räumungstermin vereinbart, so hat die Räumung bis 14.00 Uhr des betreffenden Tages zu erfolgen. Hält der Vertragspartner den Räumungstermin nicht ein, so ist die Villa Bergzauber berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners sämtliche eingebrachten Gegenstände zu entfernen und bei Dritten zu lagern. Sämtliche vom Vertragspartner oder von Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom Vertragspartner nach Ende der Veranstaltung zu entfernen. Nach dem Ende der Veranstaltung zurückgelassene Gegenstände darf die Villa Bergzauber auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung solcher Gegenstände mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die Villa Bergzauber die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen.

 

26. Mitgebrachte Gegenstände

26.1. Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte etc.), die vom Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen in die Räumlichkeiten der Villa Bergzauber einge­bracht werden, wird keine wie auch immer geartete Haftung, insbesondere auch nicht für Diebstahl, übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bewachung wird von der Villa Bergzauber nicht gestellt.

26.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, gemäß gesonderter und schriftlicher Vereinbarung mit der Villa Bergzauber, in die zur Verfügung gestellten Räume, Gegenstände zum Zwecke der Ausstellung, Darstellung, des Anbietens oder zu Demonstrationszwecken zu bringen oder sie selbst dort als Medien zu verwenden. Hierbei hat der Vertragspartner unter möglichster Rücksichtnahme auf den Betrieb, das Inventar sowie die Gäste der Villa Bergzauber vorzugehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Baulichkeit, Einrichtung, Inventar, Anlagen, und Geräte der Villa Bergzauber in dem Zustand zu belassen, indem er sie vorgefunden hat. Das Einschlagen von Befestigungsmitteln in Wände ohne ausdrückliche Zustimmung der Villa Bergzauber ist untersagt. Dekoration und ähnliches darf an den Wänden nicht mit Haken, Klebern und dergleichen angebracht werden. Angebrachte Materialien müssen ohne Beschädigung der Substanz entfernbar sein. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Villa Bergzauber ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen.

 

26.3. Der Vertragspartner haftet für jede Beeinträchtigung, jeden Schaden und jede außergewöhnliche Abnützung, die durch die Benützung der Villa Bergzauber oder durch den Auf- und Abbau von Ausstellungsgegenständen (wie z.B. Deko) und Ausstellungsmitteln entstehen, gleichgültig, ob die Schäden durch den Vertragspartner selbst, durch seine Leute, Erfüllungsgehilfen oder seine Besucher verursacht werden, und ohne Rücksicht darauf, ob ihn daran ein Verschulden trifft.

 

26.4. Die vom Vertragspartner in die Villa Bergzauber für Zwecke seiner Veranstaltung gebrachten Gegenstände gelten als im Rahmen einer Vertragspartneraufnahme im Sinne der §§ 970 ff ABGB eingebracht. Dasselbe gilt, wenn Dritte (etwa Angestellte, Mitarbeiter, Beauftragte, Vertreter, Kunden, Gäste und Geschäftspartner des Vertragspartners) solche Gegenstände in die Villa Bergzauber mitnehmen. Die Villa Bergzauber übernimmt keine Haftung für diese eingebrachten Gegenstände. Die Haftungsbeschränkungen gem. Punkt 10. gelten analog.

 

27. Anzahlung, Stornobedingungen

27.1. Bei Unterfertigung des Veranstaltungsvertrags ist eine Anzahlung in Höhe von
100 % der vereinbarten Raummiete zu leisten. Bis 18 Monate vor der gebuchten Veranstaltung ist die Stornierung durch den Vertragspartner kostenlos möglich.

 

Bei einer Stornierung ab 18 Monaten vor der gebuchten Veranstaltung beträgt die Stornogebühr 50%, ab 12 Monaten vor der gebuchten Veranstaltung 100% der vereinbarten Raummiete (inkl. USt).

 

Die Stornierung hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen.

 

27.2. Für den Fall von Zimmerreservierungen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gelten bei einer Stornierung durch den Vertragspartner für die damit verbundenen Stornokosten die in Punkt 4. angeführten Stornobedingungen.

 

28. Rücktritt vom Vertrag durch die  Villa Bergzauber

Die Villa Bergzauber ist, unbeschadet ihres Entgeltanspruches, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen, auch aus früheren Verträgen, in Verzug ist,
  • allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet,
  • der Villa Bergzauber bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen wider­spricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist,
  • der reibungslose Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit der Villa Bergzauber, ihrer Gäste oder ihres Personals gefährdet sind oder die Villa Bergzauber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den normalen Geschäftsbetrieb oder die Reputation der Villa Bergzauber in der Öffentlichkeit gefährden kann;
  • eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt;
  • über das Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

 

Die Villa Bergzauber hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Vertragspartner erwachsen in solchen Fällen keine wie immer gearteten Ansprüche – welcher Art auch immer – gegenüber der Villa Bergzauber.